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§ 1162 BGB – Aufgebot des Hypothekenbriefs

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek

Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.

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Rechtsprechung zu § 1162 BGB

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2012-02-16

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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