§ 1159 BGB – Rückständige Nebenleistungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
(1)Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet.
(2)Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1147Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
- § 1148Eigentumsfiktion
- § 1149Unzulässige Befriedigungsabreden
- § 1150Ablösungsrecht Dritter
- § 1151Rangänderung bei Teilhypotheken
- § 1152Teilhypothekenbrief
- § 1153Übertragung von Hypothek und Forderung
- § 1154Abtretung der Forderung
- § 1155Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
- § 1156Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
- § 1157Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
- § 1158Künftige Nebenleistungen
- § 1160Geltendmachung der Briefhypothek
- § 1161Geltendmachung der Forderung
- § 1162Aufgebot des Hypothekenbriefs
- § 1163Eigentümerhypothek
- § 1164Übergang der Hypothek auf den Schuldner
- § 1165Freiwerden des Schuldners
- § 1166Benachrichtigung des Schuldners
- § 1167Aushändigung der Berichtigungsurkunden
- § 1168Verzicht auf die Hypothek
- § 1169Rechtszerstörende Einrede
- § 1170Ausschluss unbekannter Gläubiger
- § 1171Ausschluss durch Hinterlegung