§ 1160 BGB – Geltendmachung der Briefhypothek
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
(1)Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.
(2)Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(3)Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 1159 bezeichneten Ansprüche.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1148Eigentumsfiktion
- § 1149Unzulässige Befriedigungsabreden
- § 1150Ablösungsrecht Dritter
- § 1151Rangänderung bei Teilhypotheken
- § 1152Teilhypothekenbrief
- § 1153Übertragung von Hypothek und Forderung
- § 1154Abtretung der Forderung
- § 1155Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
- § 1156Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
- § 1157Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
- § 1158Künftige Nebenleistungen
- § 1159Rückständige Nebenleistungen
- § 1161Geltendmachung der Forderung
- § 1162Aufgebot des Hypothekenbriefs
- § 1163Eigentümerhypothek
- § 1164Übergang der Hypothek auf den Schuldner
- § 1165Freiwerden des Schuldners
- § 1166Benachrichtigung des Schuldners
- § 1167Aushändigung der Berichtigungsurkunden
- § 1168Verzicht auf die Hypothek
- § 1169Rechtszerstörende Einrede
- § 1170Ausschluss unbekannter Gläubiger
- § 1171Ausschluss durch Hinterlegung
- § 1172Eigentümergesamthypothek