§ 1164 BGB – Übergang der Hypothek auf den Schuldner
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
(1)Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.
(2)Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1152Teilhypothekenbrief
- § 1153Übertragung von Hypothek und Forderung
- § 1154Abtretung der Forderung
- § 1155Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
- § 1156Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
- § 1157Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
- § 1158Künftige Nebenleistungen
- § 1159Rückständige Nebenleistungen
- § 1160Geltendmachung der Briefhypothek
- § 1161Geltendmachung der Forderung
- § 1162Aufgebot des Hypothekenbriefs
- § 1163Eigentümerhypothek
- § 1165Freiwerden des Schuldners
- § 1166Benachrichtigung des Schuldners
- § 1167Aushändigung der Berichtigungsurkunden
- § 1168Verzicht auf die Hypothek
- § 1169Rechtszerstörende Einrede
- § 1170Ausschluss unbekannter Gläubiger
- § 1171Ausschluss durch Hinterlegung
- § 1172Eigentümergesamthypothek
- § 1173Befriedigung durch einen der Eigentümer
- § 1174Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
- § 1175Verzicht auf die Gesamthypothek
- § 1176Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel