§ 1157 BGB – Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.
Rechtsprechung zu § 1157 BGB
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2023-10-20
2014-10-24
2013-10-25
2010-03-30
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- § 894Berichtigung des Grundbuchs
- § 899Eintragung eines Widerspruchs
- § 1140Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1145Teilweise Befriedigung
- § 1146Verzugszinsen
- § 1147Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
- § 1148Eigentumsfiktion
- § 1149Unzulässige Befriedigungsabreden
- § 1150Ablösungsrecht Dritter
- § 1151Rangänderung bei Teilhypotheken
- § 1152Teilhypothekenbrief
- § 1153Übertragung von Hypothek und Forderung
- § 1154Abtretung der Forderung
- § 1155Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
- § 1156Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
- § 1158Künftige Nebenleistungen
- § 1159Rückständige Nebenleistungen
- § 1160Geltendmachung der Briefhypothek
- § 1161Geltendmachung der Forderung
- § 1162Aufgebot des Hypothekenbriefs
- § 1163Eigentümerhypothek
- § 1164Übergang der Hypothek auf den Schuldner
- § 1165Freiwerden des Schuldners
- § 1166Benachrichtigung des Schuldners
- § 1167Aushändigung der Berichtigungsurkunden
- § 1168Verzicht auf die Hypothek
- § 1169Rechtszerstörende Einrede