§ 1168 BGB – Verzicht auf die Hypothek
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
(1)Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.
(2)Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3)Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.
Rechtsprechung zu § 1168 BGB
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2023-10-20
2020-12-10
2018-04-24
2017-06-23
2017-04-27
2016-03-24
2015-05-08
2014-07-18
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 875Aufhebung eines Rechts
- § 876Aufhebung eines belasteten Rechts
- § 878Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
- § 1145Teilweise Befriedigung
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1156Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
- § 1157Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
- § 1158Künftige Nebenleistungen
- § 1159Rückständige Nebenleistungen
- § 1160Geltendmachung der Briefhypothek
- § 1161Geltendmachung der Forderung
- § 1162Aufgebot des Hypothekenbriefs
- § 1163Eigentümerhypothek
- § 1164Übergang der Hypothek auf den Schuldner
- § 1165Freiwerden des Schuldners
- § 1166Benachrichtigung des Schuldners
- § 1167Aushändigung der Berichtigungsurkunden
- § 1169Rechtszerstörende Einrede
- § 1170Ausschluss unbekannter Gläubiger
- § 1171Ausschluss durch Hinterlegung
- § 1172Eigentümergesamthypothek
- § 1173Befriedigung durch einen der Eigentümer
- § 1174Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
- § 1175Verzicht auf die Gesamthypothek
- § 1176Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
- § 1177Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
- § 1178Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
- § 1179Löschungsvormerkung
- § 1179aLöschungsanspruch bei fremden Rechten