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§ 1153 BGB – Übertragung von Hypothek und Forderung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek

(1)Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
(2)Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

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Rechtsprechung zu § 1153 BGB

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2014-05-22
2014-05-22

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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