§ 1175 BGB – Verzicht auf die Gesamthypothek
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
(1)Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des § 1172 Abs. 2 finden Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem.
(2)Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Recht ausgeschlossen wird.
Rechtsprechung zu § 1175 BGB
2
2010-12-02
2010-03-19
Verweise in dieser Vorschrift
2
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1163Eigentümerhypothek
- § 1164Übergang der Hypothek auf den Schuldner
- § 1165Freiwerden des Schuldners
- § 1166Benachrichtigung des Schuldners
- § 1167Aushändigung der Berichtigungsurkunden
- § 1168Verzicht auf die Hypothek
- § 1169Rechtszerstörende Einrede
- § 1170Ausschluss unbekannter Gläubiger
- § 1171Ausschluss durch Hinterlegung
- § 1172Eigentümergesamthypothek
- § 1173Befriedigung durch einen der Eigentümer
- § 1174Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
- § 1176Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
- § 1177Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
- § 1178Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
- § 1179Löschungsvormerkung
- § 1179aLöschungsanspruch bei fremden Rechten
- § 1179bLöschungsanspruch bei eigenem Recht
- § 1180Auswechslung der Forderung
- § 1181Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
- § 1182Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
- § 1183Aufhebung der Hypothek
- § 1184Sicherungshypothek
- § 1185Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften