§ 1178 BGB – Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
(1)Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.
(2)Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer. Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Rechtsprechung zu § 1178 BGB
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2016-10-21
2016-01-29
2011-12-16
2011-02-04
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1166Benachrichtigung des Schuldners
- § 1167Aushändigung der Berichtigungsurkunden
- § 1168Verzicht auf die Hypothek
- § 1169Rechtszerstörende Einrede
- § 1170Ausschluss unbekannter Gläubiger
- § 1171Ausschluss durch Hinterlegung
- § 1172Eigentümergesamthypothek
- § 1173Befriedigung durch einen der Eigentümer
- § 1174Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
- § 1175Verzicht auf die Gesamthypothek
- § 1176Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
- § 1177Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
- § 1179Löschungsvormerkung
- § 1179aLöschungsanspruch bei fremden Rechten
- § 1179bLöschungsanspruch bei eigenem Recht
- § 1180Auswechslung der Forderung
- § 1181Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
- § 1182Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
- § 1183Aufhebung der Hypothek
- § 1184Sicherungshypothek
- § 1185Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
- § 1186Zulässige Umwandlungen
- § 1187Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
- § 1188Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber