§ 1221 BGB – Freihändiger Verkauf
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
Rechtsprechung zu § 1221 BGB
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2013-06-20
2010-06-10
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1209Rang des Pfandrechts
- § 1210Umfang der Haftung des Pfandes
- § 1211Einreden des Verpfänders
- § 1212Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
- § 1213Nutzungspfand
- § 1214Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
- § 1215Verwahrungspflicht
- § 1216Ersatz von Verwendungen
- § 1217Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
- § 1218Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
- § 1219Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
- § 1220Androhung der Versteigerung
- § 1222Pfandrecht an mehreren Sachen
- § 1223Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
- § 1224Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
- § 1225Forderungsübergang auf den Verpfänder
- § 1226Verjährung der Ersatzansprüche
- § 1227Schutz des Pfandrechts
- § 1228Befriedigung durch Pfandverkauf
- § 1229Verbot der Verfallvereinbarung
- § 1230Auswahl unter mehreren Pfändern
- § 1231Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
- § 1232Nachstehende Pfandgläubiger
- § 1233Ausführung des Verkaufs