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§ 1221 BGB – Freihändiger Verkauf

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen

Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

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Rechtsprechung zu § 1221 BGB

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2013-06-20
2010-06-10

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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