§ 1220 BGB – Androhung der Versteigerung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
(1)Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulässig, nachdem sie dem Verpfänder angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn das Pfand dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist. Im Falle der Wertminderung ist außer der Androhung erforderlich, dass der Pfandgläubiger dem Verpfänder zur Leistung anderweitiger Sicherheit eine angemessene Frist bestimmt hat und diese verstrichen ist.
(2)Der Pfandgläubiger hat den Verpfänder von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
(3)Die Androhung, die Fristbestimmung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.
Rechtsprechung zu § 1220 BGB
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2013-06-20
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1208Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
- § 1209Rang des Pfandrechts
- § 1210Umfang der Haftung des Pfandes
- § 1211Einreden des Verpfänders
- § 1212Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
- § 1213Nutzungspfand
- § 1214Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
- § 1215Verwahrungspflicht
- § 1216Ersatz von Verwendungen
- § 1217Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
- § 1218Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
- § 1219Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
- § 1221Freihändiger Verkauf
- § 1222Pfandrecht an mehreren Sachen
- § 1223Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
- § 1224Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
- § 1225Forderungsübergang auf den Verpfänder
- § 1226Verjährung der Ersatzansprüche
- § 1227Schutz des Pfandrechts
- § 1228Befriedigung durch Pfandverkauf
- § 1229Verbot der Verfallvereinbarung
- § 1230Auswahl unter mehreren Pfändern
- § 1231Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
- § 1232Nachstehende Pfandgläubiger