§ 1275 BGB – Pfandrecht an Recht auf Leistung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2 – Pfandrecht an Rechten
Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle einer nach § 1217 Abs. 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des § 1070 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1275 BGB
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2011-11-04
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1273Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
- § 1274Bestellung
- § 1276Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
- § 1277Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
- § 1278Erlöschen durch Rückgabe
- § 1279Pfandrecht an einer Forderung
- § 1280Anzeige an den Schuldner
- § 1281Leistung vor Fälligkeit
- § 1282Leistung nach Fälligkeit
- § 1283Kündigung
- § 1284Abweichende Vereinbarungen
- § 1285Mitwirkung zur Einziehung
- § 1286Kündigungspflicht bei Gefährdung
- § 1287Wirkung der Leistung