§ 1276 BGB – Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2 – Pfandrecht an Rechten
(1)Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
(2)Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.
Rechtsprechung zu § 1276 BGB
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2020-12-16
2016-05-20
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1273Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
- § 1274Bestellung
- § 1275Pfandrecht an Recht auf Leistung
- § 1277Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
- § 1278Erlöschen durch Rückgabe
- § 1279Pfandrecht an einer Forderung
- § 1280Anzeige an den Schuldner
- § 1281Leistung vor Fälligkeit
- § 1282Leistung nach Fälligkeit
- § 1283Kündigung
- § 1284Abweichende Vereinbarungen
- § 1285Mitwirkung zur Einziehung
- § 1286Kündigungspflicht bei Gefährdung
- § 1287Wirkung der Leistung
- § 1288Anlegung eingezogenen Geldes