§ 1277 BGB – Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2 – Pfandrecht an Rechten
Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 1277 BGB
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2026-04-22
2018-01-09
2016-05-20
2016-04-07
2014-09-25
2010-01-14
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1273Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
- § 1274Bestellung
- § 1275Pfandrecht an Recht auf Leistung
- § 1276Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
- § 1278Erlöschen durch Rückgabe
- § 1279Pfandrecht an einer Forderung
- § 1280Anzeige an den Schuldner
- § 1281Leistung vor Fälligkeit
- § 1282Leistung nach Fälligkeit
- § 1283Kündigung
- § 1284Abweichende Vereinbarungen
- § 1285Mitwirkung zur Einziehung
- § 1286Kündigungspflicht bei Gefährdung
- § 1287Wirkung der Leistung
- § 1288Anlegung eingezogenen Geldes
- § 1289Erstreckung auf die Zinsen