§ 876 BGB – Aufhebung eines belasteten Rechts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Rechtsprechung zu § 876 BGB
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2023-06-15
2020-03-20
2019-09-19
2016-06-09
2013-12-12
2013-04-11
2012-02-09
2012-01-26
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 877Rechtsänderungen
- § 880Rangänderung
- § 1071Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
- § 1109Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1116Brief- und Buchhypothek
- § 1132Gesamthypothek
- § 1168Verzicht auf die Hypothek
- § 1180Auswechslung der Forderung
- § 1276Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 873Erwerb durch Einigung und Eintragung
- § 874Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
- § 875Aufhebung eines Rechts
- § 877Rechtsänderungen
- § 878Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
- § 879Rangverhältnis mehrerer Rechte
- § 880Rangänderung
- § 881Rangvorbehalt
- § 882Höchstbetrag des Wertersatzes
- § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
- § 884Wirkung gegenüber Erben
- § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
- § 886Beseitigungsanspruch
- § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
- § 888Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung