§ 1355 BGB – Ehename
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 5 – Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
(1)Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2)Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen:
1.den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten,
2.den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder
3.einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen.Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.
(3)Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:
1.im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden,
2.im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.
(4)Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(5)Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss,
1.seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen,
2.den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder
(6)Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.
Rechtsprechung zu § 1355 BGB
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2025-03-18
2025-02-05
2024-10-24
2023-11-22
2020-05-13
2017-02-03
2016-07-20
2016-07-18
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1353Eheliche Lebensgemeinschaft
- § 1354
- § 1355aBegleitname
- § 1355bGeschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen…
- § 1356Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
- § 1357Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
- § 1358Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
- § 1359Umfang der Sorgfaltspflicht
- § 1360Verpflichtung zum Familienunterhalt
- § 1360aUmfang der Unterhaltspflicht
- § 1360bZuvielleistung
- § 1361Unterhalt bei Getrenntleben
- § 1361aVerteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
- § 1361bEhewohnung bei Getrenntleben