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§ 1360b BGB – Zuvielleistung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 5 – Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.

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Rechtsprechung zu § 1360b BGB

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2025-09-09
2018-02-21

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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