§ 1353 BGB – Eheliche Lebensgemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 5 – Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
(1)Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2)Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
Rechtsprechung zu § 1353 BGB
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2026-04-15
2026-04-15
2026-01-28
2025-01-22
2024-08-28
2024-04-10
2023-02-01
2022-11-16
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1354
- § 1355Ehename
- § 1355aBegleitname
- § 1355bGeschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen…
- § 1356Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
- § 1357Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
- § 1358Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
- § 1359Umfang der Sorgfaltspflicht
- § 1360Verpflichtung zum Familienunterhalt
- § 1360aUmfang der Unterhaltspflicht
- § 1360bZuvielleistung
- § 1361Unterhalt bei Getrenntleben