§ 1360 BGB – Verpflichtung zum Familienunterhalt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 5 – Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Rechtsprechung zu § 1360 BGB
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2026-04-15
2025-09-09
2025-07-10
2025-06-24
2024-10-17
2024-07-30
2023-04-20
2023-02-01
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1353Eheliche Lebensgemeinschaft
- § 1354
- § 1355Ehename
- § 1355aBegleitname
- § 1355bGeschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen…
- § 1356Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
- § 1357Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
- § 1358Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
- § 1359Umfang der Sorgfaltspflicht
- § 1360aUmfang der Unterhaltspflicht
- § 1360bZuvielleistung
- § 1361Unterhalt bei Getrenntleben
- § 1361aVerteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
- § 1361bEhewohnung bei Getrenntleben
- § 1362Eigentumsvermutung