§ 1361 BGB – Unterhalt bei Getrenntleben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 5 – Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
(1)Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2)Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3)Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1361 BGB
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2026-03-11
2025-11-27
2025-11-12
2025-02-05
2024-04-24
2024-03-21
2023-02-14
2023-02-01
Verweise in dieser Vorschrift
5
- § 1360aUmfang der Unterhaltspflicht
- § 1360bZuvielleistung
- § 1579Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
- § 1605Auskunftspflicht
- § 1610aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1353Eheliche Lebensgemeinschaft
- § 1354
- § 1355Ehename
- § 1355aBegleitname
- § 1355bGeschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen…
- § 1356Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
- § 1357Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
- § 1358Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
- § 1359Umfang der Sorgfaltspflicht
- § 1360Verpflichtung zum Familienunterhalt
- § 1360aUmfang der Unterhaltspflicht
- § 1360bZuvielleistung
- § 1361aVerteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
- § 1361bEhewohnung bei Getrenntleben
- § 1362Eigentumsvermutung