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§ 1367 BGB – Einseitige Rechtsgeschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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