§ 1369 BGB – Verfügungen über Haushaltsgegenstände
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
(1)Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2)Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.
Rechtsprechung zu § 1369 BGB
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2016-06-29
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1363Zugewinngemeinschaft
- § 1364Vermögensverwaltung
- § 1365Verfügung über Vermögen im Ganzen
- § 1366Genehmigung von Verträgen
- § 1367Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 1368Geltendmachung der Unwirksamkeit
- § 1370
- § 1371Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 1372Zugewinnausgleich in anderen Fällen
- § 1373Zugewinn
- § 1374Anfangsvermögen
- § 1375Endvermögen
- § 1376Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
- § 1377Verzeichnis des Anfangsvermögens
- § 1378Ausgleichsforderung
- § 1379Auskunftspflicht
- § 1380Anrechnung von Vorausempfängen
- § 1381Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit