§ 1372 BGB – Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
Rechtsprechung zu § 1372 BGB
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2024-11-13
2015-12-16
2012-09-25
2011-12-08
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1363Zugewinngemeinschaft
- § 1364Vermögensverwaltung
- § 1365Verfügung über Vermögen im Ganzen
- § 1366Genehmigung von Verträgen
- § 1367Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 1368Geltendmachung der Unwirksamkeit
- § 1369Verfügungen über Haushaltsgegenstände
- § 1370
- § 1371Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 1373Zugewinn
- § 1374Anfangsvermögen
- § 1375Endvermögen
- § 1376Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
- § 1377Verzeichnis des Anfangsvermögens
- § 1378Ausgleichsforderung
- § 1379Auskunftspflicht
- § 1380Anrechnung von Vorausempfängen
- § 1381Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
- § 1382Stundung
- § 1383Übertragung von Vermögensgegenständen
- § 1384Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung