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§ 1372 BGB – Zugewinnausgleich in anderen Fällen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

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Rechtsprechung zu § 1372 BGB

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2011-12-08

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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