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§ 1373 BGB – Zugewinn

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

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Rechtsprechung zu § 1373 BGB

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2020-07-22
2015-07-22
2011-12-08

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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