§ 1363 BGB – Zugewinngemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
(1)Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2)Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Rechtsprechung zu § 1363 BGB
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2025-09-09
2025-07-10
2025-04-09
2023-04-19
2023-02-01
2021-09-01
2020-07-22
2011-07-13
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1364Vermögensverwaltung
- § 1365Verfügung über Vermögen im Ganzen
- § 1366Genehmigung von Verträgen
- § 1367Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 1368Geltendmachung der Unwirksamkeit
- § 1369Verfügungen über Haushaltsgegenstände
- § 1370
- § 1371Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 1372Zugewinnausgleich in anderen Fällen
- § 1373Zugewinn
- § 1374Anfangsvermögen
- § 1375Endvermögen