§ 1368 BGB – Geltendmachung der Unwirksamkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1363Zugewinngemeinschaft
- § 1364Vermögensverwaltung
- § 1365Verfügung über Vermögen im Ganzen
- § 1366Genehmigung von Verträgen
- § 1367Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 1369Verfügungen über Haushaltsgegenstände
- § 1370
- § 1371Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 1372Zugewinnausgleich in anderen Fällen
- § 1373Zugewinn
- § 1374Anfangsvermögen
- § 1375Endvermögen
- § 1376Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
- § 1377Verzeichnis des Anfangsvermögens
- § 1378Ausgleichsforderung
- § 1379Auskunftspflicht
- § 1380Anrechnung von Vorausempfängen