§ 406 BGB – Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
Rechtsprechung zu § 406 BGB
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2025-06-12
2025-04-07
2024-11-13
2023-09-26
2023-05-24
2023-01-17
2022-09-07
2022-03-16
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 412Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 496Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
- § 1156Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
- § 1158Künftige Nebenleistungen
- § 1473Unmittelbare Ersetzung
- § 2019Unmittelbare Ersetzung
- § 2111Unmittelbare Ersetzung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 398Abtretung
- § 399Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
- § 400Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
- § 401Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
- § 402Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
- § 403Pflicht zur Beurkundung
- § 404Einwendungen des Schuldners
- § 405Abtretung unter Urkundenvorlegung
- § 407Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
- § 408Mehrfache Abtretung
- § 409Abtretungsanzeige
- § 410Aushändigung der Abtretungsurkunde
- § 411Gehaltsabtretung
- § 412Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 413Übertragung anderer Rechte