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§ 406 BGB – Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

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Rechtsprechung zu § 406 BGB

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2025-04-07
2023-05-24

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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