§ 1626c BGB – Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
(1)Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.
(2)Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1626Elterliche Sorge, Grundsätze
- § 1626aElterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1626bBesondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
- § 1626dForm; Mitteilungspflicht
- § 1626eUnwirksamkeit
- § 1627Ausübung der elterlichen Sorge
- § 1628Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
- § 1629Vertretung des Kindes
- § 1629aBeschränkung der Minderjährigenhaftung
- § 1630Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
- § 1631Inhalt und Grenzen der Personensorge
- § 1631aAusbildung und Beruf
- § 1631bFreiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
- § 1631cVerbot der Sterilisation
- § 1631dBeschneidung des männlichen Kindes