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§ 1627 BGB – Ausübung der elterlichen Sorge

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

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Rechtsprechung zu § 1627 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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