§ 1626a BGB – Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
(1)Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
1.wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.wenn sie einander heiraten oder
3.soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2)Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3)Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Rechtsprechung zu § 1626a BGB
11
2024-04-09
2020-07-13
2019-03-26
2017-04-13
2016-11-24
2016-06-15
2014-03-26
2011-11-03
Verweise auf diese Vorschrift
7
- § 1626bBesondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
- § 1671Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 1678Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
- § 1680Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
- § 1696Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
- § 1747Einwilligung der Eltern des Kindes
- § 1748Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1626Elterliche Sorge, Grundsätze
- § 1626bBesondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
- § 1626cPersönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
- § 1626dForm; Mitteilungspflicht
- § 1626eUnwirksamkeit
- § 1627Ausübung der elterlichen Sorge
- § 1628Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
- § 1629Vertretung des Kindes
- § 1629aBeschränkung der Minderjährigenhaftung
- § 1630Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
- § 1631Inhalt und Grenzen der Personensorge
- § 1631aAusbildung und Beruf
- § 1631bFreiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen