§ 1631 BGB – Inhalt und Grenzen der Personensorge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
(1)Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2)Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3)Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Rechtsprechung zu § 1631 BGB
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2025-10-07
2024-11-05
2021-07-14
2021-05-12
2021-02-24
2021-01-27
2021-01-19
2021-01-19
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1626Elterliche Sorge, Grundsätze
- § 1626aElterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1626bBesondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
- § 1626cPersönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
- § 1626dForm; Mitteilungspflicht
- § 1626eUnwirksamkeit
- § 1627Ausübung der elterlichen Sorge
- § 1628Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
- § 1629Vertretung des Kindes
- § 1629aBeschränkung der Minderjährigenhaftung
- § 1630Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
- § 1631aAusbildung und Beruf
- § 1631bFreiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
- § 1631cVerbot der Sterilisation
- § 1631dBeschneidung des männlichen Kindes
- § 1631eBehandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
- § 1632Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
- § 1633
- § 1638Beschränkung der Vermögenssorge
- § 1639Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
- § 1640Vermögensverzeichnis
- § 1641Schenkungsverbot
- § 1642Anlegung von Geld