§ 1626 BGB – Elterliche Sorge, Grundsätze
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
Kurz erklärt
§ 1626 BGB legt fest, dass Eltern die Pflicht und das Recht haben, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Diese elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes und für dessen Vermögen. Bei Pflege und Erziehung sollen Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen und, soweit es dem Entwicklungsstand entspricht, Fragen der elterlichen Sorge mit dem Kind besprechen und Einvernehmen anstreben. Zum Kindeswohl gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen sowie, wenn förderlich, mit anderen Bezugspersonen, zu denen das Kind Bindungen besitzt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 1626 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1626aElterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1626bBesondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
- § 1626cPersönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
- § 1626dForm; Mitteilungspflicht
- § 1626eUnwirksamkeit
- § 1627Ausübung der elterlichen Sorge
- § 1628Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
- § 1629Vertretung des Kindes
- § 1629aBeschränkung der Minderjährigenhaftung
- § 1630Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
- § 1631Inhalt und Grenzen der Personensorge
- § 1631aAusbildung und Beruf