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§ 1626 BGB – Elterliche Sorge, Grundsätze

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge

Kurz erklärt

§ 1626 BGB legt fest, dass Eltern die Pflicht und das Recht haben, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Diese elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes und für dessen Vermögen. Bei Pflege und Erziehung sollen Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen und, soweit es dem Entwicklungsstand entspricht, Fragen der elterlichen Sorge mit dem Kind besprechen und Einvernehmen anstreben. Zum Kindeswohl gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen sowie, wenn förderlich, mit anderen Bezugspersonen, zu denen das Kind Bindungen besitzt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2)Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3)Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

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Rechtsprechung zu § 1626 BGB

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2025-10-07

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