§ 1629 BGB – Vertretung des Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass elterliche Sorge die Vertretung des Kindes umfasst. Beide Elternteile vertreten gemeinschaftlich, bei Willenserklärungen an das Kind genügt die Abgabe an einen Elternteil. Allein vertritt ein Elternteil bei Alleinsorge oder Übertragung nach § 1628; bei Gefahr im Verzug darf jeder Elternteil notwendige Rechtshandlungen vornehmen, muss den anderen aber unverzüglich unterrichten. Die Vertretung ist ausgeschlossen, soweit § 1824 dies für Betreuer vorsieht, sowie in Verfahren nach § 1598a Abs. 2; das Familiengericht kann sie entziehen. Bei gemeinsamer Sorge kann der betreuende Elternteil Unterhaltsansprüche geltend machen, bei verheirateten oder verpartnerten Eltern während Trennung oder anhängiger Ehesache im eigenen Namen, wirkend für und gegen das Kind.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 1629 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 269Leistungsort
- § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen…
- § 1628Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
- § 1789Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
- § 1824Ausschluss der Vertretungsmacht
Verweise auf diese Vorschrift
- § 1687Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
- § 1687bSorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
- § 1688Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
- § 1792Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
- § 1797Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1626Elterliche Sorge, Grundsätze
- § 1626aElterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1626bBesondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
- § 1626cPersönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
- § 1626dForm; Mitteilungspflicht
- § 1626eUnwirksamkeit
- § 1627Ausübung der elterlichen Sorge
- § 1628Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
- § 1629aBeschränkung der Minderjährigenhaftung
- § 1630Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
- § 1631Inhalt und Grenzen der Personensorge
- § 1631aAusbildung und Beruf
- § 1631bFreiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
- § 1631cVerbot der Sterilisation
- § 1631dBeschneidung des männlichen Kindes
- § 1631eBehandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
- § 1632Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
- § 1633
- § 1638Beschränkung der Vermögenssorge
- § 1639Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden