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§ 1629 BGB – Vertretung des Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass elterliche Sorge die Vertretung des Kindes umfasst. Beide Elternteile vertreten gemeinschaftlich, bei Willenserklärungen an das Kind genügt die Abgabe an einen Elternteil. Allein vertritt ein Elternteil bei Alleinsorge oder Übertragung nach § 1628; bei Gefahr im Verzug darf jeder Elternteil notwendige Rechtshandlungen vornehmen, muss den anderen aber unverzüglich unterrichten. Die Vertretung ist ausgeschlossen, soweit § 1824 dies für Betreuer vorsieht, sowie in Verfahren nach § 1598a Abs. 2; das Familiengericht kann sie entziehen. Bei gemeinsamer Sorge kann der betreuende Elternteil Unterhaltsansprüche geltend machen, bei verheirateten oder verpartnerten Eltern während Trennung oder anhängiger Ehesache im eigenen Namen, wirkend für und gegen das Kind.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2)Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a)Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3)Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
1.die Eltern getrennt leben oder
2.eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

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Rechtsprechung zu § 1629 BGB

85
2024-12-10
2024-09-04
2024-06-20

Verweise in dieser Vorschrift

5

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