§ 1626b BGB – Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
(1)Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
(2)Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Rechtsprechung zu § 1626b BGB
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2010-07-21
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1626aElterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1671Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 1696Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1626Elterliche Sorge, Grundsätze
- § 1626aElterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1626cPersönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
- § 1626dForm; Mitteilungspflicht
- § 1626eUnwirksamkeit
- § 1627Ausübung der elterlichen Sorge
- § 1628Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
- § 1629Vertretung des Kindes
- § 1629aBeschränkung der Minderjährigenhaftung
- § 1630Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
- § 1631Inhalt und Grenzen der Personensorge
- § 1631aAusbildung und Beruf
- § 1631bFreiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
- § 1631cVerbot der Sterilisation