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§ 1698a BGB – Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge

(1)Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.
(2)Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.

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Rechtsprechung zu § 1698a BGB

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