§ 1696 BGB – Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
(1)Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2)Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
(3)Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.
Rechtsprechung zu § 1696 BGB
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2025-10-07
2025-08-28
2025-08-28
2025-03-05
2024-11-20
2024-07-01
2023-12-06
2023-11-17
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1626aElterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1632Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
- § 1666Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
- § 1667Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
- § 1671Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 1678Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
- § 1680Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
- § 1681Todeserklärung eines Elternteils
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1681Todeserklärung eines Elternteils
- § 1682Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
- § 1683
- § 1684Umgang des Kindes mit den Eltern
- § 1685Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
- § 1686Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
- § 1686aRechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
- § 1687Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
- § 1687aEntscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
- § 1687bSorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
- § 1688Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
- § 1693Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
- § 1697
- § 1697aKindeswohlprinzip
- § 1698Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
- § 1698aFortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge
- § 1698bFortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes