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§ 1686 BGB – Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

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Rechtsprechung zu § 1686 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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