§ 1686 BGB – Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Rechtsprechung zu § 1686 BGB
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2017-07-26
2017-03-22
2017-03-15
2016-12-14
2014-03-13
2012-11-26
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1674aRuhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
- § 1675Wirkung des Ruhens
- § 1676
- § 1677Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
- § 1678Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
- § 1679
- § 1680Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
- § 1681Todeserklärung eines Elternteils
- § 1682Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
- § 1683
- § 1684Umgang des Kindes mit den Eltern
- § 1685Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
- § 1686aRechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
- § 1687Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
- § 1687aEntscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
- § 1687bSorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
- § 1688Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
- § 1693Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
- § 1696Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
- § 1697
- § 1697aKindeswohlprinzip
- § 1698Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
- § 1698aFortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge
- § 1698bFortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes