Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 1693 BGB – Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.