§ 2085 BGB – Teilweise Unwirksamkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.
Rechtsprechung zu § 2085 BGB
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2018-11-08
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2073Mehrdeutige Bezeichnung
- § 2074Aufschiebende Bedingung
- § 2075Auflösende Bedingung
- § 2076Bedingung zum Vorteil eines Dritten
- § 2077Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
- § 2078Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
- § 2079Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
- § 2080Anfechtungsberechtigte
- § 2081Anfechtungserklärung
- § 2082Anfechtungsfrist
- § 2083Anfechtbarkeitseinrede
- § 2084Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
- § 2086Ergänzungsvorbehalt