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§ 2102 BGB – Nacherbe und Ersatzerbe

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben

(1)Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2)Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.

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Rechtsprechung zu § 2102 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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