§ 2102 BGB – Nacherbe und Ersatzerbe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
(1)Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2)Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
Rechtsprechung zu § 2102 BGB
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2024-03-04
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2100Nacherbe
- § 2101Noch nicht gezeugter Nacherbe
- § 2103Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
- § 2104Gesetzliche Erben als Nacherben
- § 2105Gesetzliche Erben als Vorerben
- § 2106Eintritt der Nacherbfolge
- § 2107Kinderloser Vorerbe
- § 2108Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
- § 2109Unwirksamwerden der Nacherbschaft
- § 2110Umfang des Nacherbrechts
- § 2111Unmittelbare Ersetzung
- § 2112Verfügungsrecht des Vorerben
- § 2113Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
- § 2114Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden