§ 2106 BGB – Eintritt der Nacherbfolge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
(1)Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2100Nacherbe
- § 2101Noch nicht gezeugter Nacherbe
- § 2102Nacherbe und Ersatzerbe
- § 2103Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
- § 2104Gesetzliche Erben als Nacherben
- § 2105Gesetzliche Erben als Vorerben
- § 2107Kinderloser Vorerbe
- § 2108Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
- § 2109Unwirksamwerden der Nacherbschaft
- § 2110Umfang des Nacherbrechts
- § 2111Unmittelbare Ersetzung
- § 2112Verfügungsrecht des Vorerben
- § 2113Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
- § 2114Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
- § 2115Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
- § 2116Hinterlegung von Wertpapieren
- § 2117Umschreibung; Umwandlung
- § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch