§ 2104 BGB – Gesetzliche Erben als Nacherben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2100Nacherbe
- § 2101Noch nicht gezeugter Nacherbe
- § 2102Nacherbe und Ersatzerbe
- § 2103Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
- § 2105Gesetzliche Erben als Vorerben
- § 2106Eintritt der Nacherbfolge
- § 2107Kinderloser Vorerbe
- § 2108Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
- § 2109Unwirksamwerden der Nacherbschaft
- § 2110Umfang des Nacherbrechts
- § 2111Unmittelbare Ersetzung
- § 2112Verfügungsrecht des Vorerben
- § 2113Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
- § 2114Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
- § 2115Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
- § 2116Hinterlegung von Wertpapieren