§ 2109 BGB – Unwirksamwerden der Nacherbschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
(1)Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,
1.wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,
2.wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist.
(2)Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
Rechtsprechung zu § 2109 BGB
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2025-06-26
2024-01-24
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2100Nacherbe
- § 2101Noch nicht gezeugter Nacherbe
- § 2102Nacherbe und Ersatzerbe
- § 2103Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
- § 2104Gesetzliche Erben als Nacherben
- § 2105Gesetzliche Erben als Vorerben
- § 2106Eintritt der Nacherbfolge
- § 2107Kinderloser Vorerbe
- § 2108Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
- § 2110Umfang des Nacherbrechts
- § 2111Unmittelbare Ersetzung
- § 2112Verfügungsrecht des Vorerben
- § 2113Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
- § 2114Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
- § 2115Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
- § 2116Hinterlegung von Wertpapieren
- § 2117Umschreibung; Umwandlung
- § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch
- § 2119Anlegung von Geld
- § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben
- § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände