§ 2107 BGB – Kinderloser Vorerbe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2100Nacherbe
- § 2101Noch nicht gezeugter Nacherbe
- § 2102Nacherbe und Ersatzerbe
- § 2103Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
- § 2104Gesetzliche Erben als Nacherben
- § 2105Gesetzliche Erben als Vorerben
- § 2106Eintritt der Nacherbfolge
- § 2108Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
- § 2109Unwirksamwerden der Nacherbschaft
- § 2110Umfang des Nacherbrechts
- § 2111Unmittelbare Ersetzung
- § 2112Verfügungsrecht des Vorerben
- § 2113Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
- § 2114Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
- § 2115Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
- § 2116Hinterlegung von Wertpapieren
- § 2117Umschreibung; Umwandlung
- § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch
- § 2119Anlegung von Geld