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§ 2112 BGB – Verfügungsrecht des Vorerben

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

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Rechtsprechung zu § 2112 BGB

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2025-05-22

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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