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§ 213 BGB – Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

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Rechtsprechung zu § 213 BGB

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2023-03-08
2020-09-16

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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