§ 813 BGB – Erfüllung trotz Einrede
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26 – Ungerechtfertigte Bereicherung
(1)Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2)Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
Rechtsprechung zu § 813 BGB
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2026-01-20
2025-07-16
2022-07-25
2022-06-22
2021-06-15
2020-08-04
2020-07-10
2019-06-27
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 812Herausgabeanspruch
- § 814Kenntnis der Nichtschuld
- § 815Nichteintritt des Erfolgs
- § 816Verfügung eines Nichtberechtigten
- § 817Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
- § 818Umfang des Bereicherungsanspruchs
- § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
- § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
- § 821Einrede der Bereicherung
- § 822Herausgabepflicht Dritter