§ 2161 BGB – Wegfall des Beschwerten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 4 – Vermächtnis
Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2149Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
- § 2150Vorausvermächtnis
- § 2151Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
- § 2152Wahlweise Bedachte
- § 2153Bestimmung der Anteile
- § 2154Wahlvermächtnis
- § 2155Gattungsvermächtnis
- § 2156Zweckvermächtnis
- § 2157Gemeinschaftliches Vermächtnis
- § 2158Anwachsung
- § 2159Selbständigkeit der Anwachsung
- § 2160Vorversterben des Bedachten
- § 2162Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
- § 2163Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
- § 2164Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
- § 2165Belastungen
- § 2166Belastung mit einer Hypothek
- § 2167Belastung mit einer Gesamthypothek
- § 2168Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
- § 2168a
- § 2169Vermächtnis fremder Gegenstände
- § 2170Verschaffungsvermächtnis
- § 2171Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
- § 2172Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache