§ 2163 BGB – Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 4 – Vermächtnis
(1)Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:
1.wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,
2.wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.
(2)Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2151Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
- § 2152Wahlweise Bedachte
- § 2153Bestimmung der Anteile
- § 2154Wahlvermächtnis
- § 2155Gattungsvermächtnis
- § 2156Zweckvermächtnis
- § 2157Gemeinschaftliches Vermächtnis
- § 2158Anwachsung
- § 2159Selbständigkeit der Anwachsung
- § 2160Vorversterben des Bedachten
- § 2161Wegfall des Beschwerten
- § 2162Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
- § 2164Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
- § 2165Belastungen
- § 2166Belastung mit einer Hypothek
- § 2167Belastung mit einer Gesamthypothek
- § 2168Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
- § 2168a
- § 2169Vermächtnis fremder Gegenstände
- § 2170Verschaffungsvermächtnis
- § 2171Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
- § 2172Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
- § 2173Forderungsvermächtnis
- § 2174Vermächtnisanspruch