§ 2173 BGB – Forderungsvermächtnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 4 – Vermächtnis
Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2162Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
- § 2163Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
- § 2164Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
- § 2165Belastungen
- § 2166Belastung mit einer Hypothek
- § 2167Belastung mit einer Gesamthypothek
- § 2168Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
- § 2168a
- § 2169Vermächtnis fremder Gegenstände
- § 2170Verschaffungsvermächtnis
- § 2171Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
- § 2172Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
- § 2174Vermächtnisanspruch
- § 2175Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2176Anfall des Vermächtnisses
- § 2177Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
- § 2178Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
- § 2179Schwebezeit
- § 2180Annahme und Ausschlagung
- § 2181Fälligkeit bei Beliebigkeit
- § 2182Haftung für Rechtsmängel
- § 2183Haftung für Sachmängel
- § 2184Früchte; Nutzungen
- § 2185Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen